Freistellungs- und Vergütungsanspruch für Stellensuche

Die Arbeitgeberin berichtet, dass eine Mitarbeiterin ordentlich gekündigt habe und nun während der laufenden Kündigungsfrist eine Freistellung für ein Bewerbungsgespräch bei einem anderen Arbeitgeber beantrage.

Fragen: Muss die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin dafür freistellen? Muss sie diese Zeit trotzdem vergüten?

Antwort: Ein Freistellungsanspruch für eine angemessene Zeit zur Stellensuche nach einer Kündigung ergibt sich aus § 629 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Die Frage der Zahlung für diese Zeit ist getrennt davon zu beantworten. Für eine kurzzeitige Verhinderung kann sich die Zahlungsverpflichtung für die Arbeitgeberseite aus § 616 BGB ergeben. Diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn § 616 BGB durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen wurde. Dann muss für diese Freistellungszeiten kein Gehalt gezahlt werden.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht