Frage: Wir wissen, dass ab 1. Mai 2025 erleichterte Formerfordernisse für die Inanspruchnahme von Elternzeit (und von Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit) gelten (Text- statt Schriftform). Gilt das auch für vor dem 1. Mai 2025 geborene Kinder?
Antwort: Nein! Die Rechtslage für vor dem 1. Mai 2025 geborene Kinder bleibt unverändert. Das bedeutet, dass mehrere Jahre lang nebeneinander unterschiedliche Formerfordernisse gelten. Wenn z.B. eine Mutter am 15. Mai 2025 entbindet und für dieses Kind Elternzeit beantragen will, kann sie dies in Textform tun; will sie im Anschluss, also 2027, für ein früher geborenes Kind die noch nicht verbrauchte Elternzeit in Anspruch nehmen, muss der Antrag in Schriftform gestellt werden, sonst ist er nicht wirksam. Und umgekehrt: Will ein Arbeitgeber die Inanspruchnahme von Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, muss er die Schriftform einhalten, wenn das Kind vor dem 1.5.25 geboren worden ist, auch wenn der Teilzeitantrag erst in 2027 gestellt wird.
Praxistipp aus Arbeitgebersicht: Alle eigenen Erklärungen immer unverändert in Schriftform abgeben!
Praxishinweis: Wozu die Verkennung der einschlägigen Formerfordernisse führen kann. zeigt anschaulich der vom Bundesarbeitsgericht am 10. Mai 2016 entschiedene Fall (9 AZR 149/15). Hier hatte ein Arbeitnehmer zunächst per e-mail Elternzeit für zwei Monate beantragt, es sich dann aber anders überlegt. Der Arbeitgeber gab dem Elternzeitantrag statt und lehnte den Rücktritt vom Antrag sowie die angebotene Arbeitsleistung ab. Er wurde daraufhin verurteilt, für die entsprechenden Monate Gehalt nachzuzahlen. Denn der Arbeitnehmer hatte die Elternzeit gerade nicht wirksam in Anspruch genommen.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂĽr Arbeitsrecht