FORDERUNGSDURCHSETZUNG

Reisen Ihre Gäste trotz Beherbergungsvertrags nicht an oder erscheinen Ihre Gäste im Restaurant nicht, obwohl eine verbindliche Reservierung vorliegt, spricht man im Bereich des Hotel- und Gaststättenrechts von einem sogenannten „No-Show“-Fall. Verlassen Ihre Gäste den Betrieb, ohne zu bezahlen, liegt eine Zechprellerei vor.

1. „No-Show“ im Hotel

Reisen Ihre Gäste nicht an, können Sie die für den Reservierungszeitraum entgangenen Einnahmen gegenüber dem nicht angereisten Gast grundsätzlich in voller Höhe geltend machen. Können die Zimmer weitervermietet werden, sind die daraus erzielten Erlöse allerdings anzurechnen. Außerdem sind in jedem Fall ersparte Aufwendungen (z.B. Kosten für Reinigung der Bettwäsche etc.) in Abzug zu bringen. Zu unterscheiden ist bzgl. der in Abzug zu bringenden, ersparten Aufwendungen neben der Hotelkategorie insbesondere, ob das Zimmer ohne Frühstück, mit Frühstück oder vielleicht sogar mit Halb- oder Vollpension gebucht worden ist. Je nach Vereinbarung werden hier im Einzelfall Abzüge für die ersparten Aufwendungen i.H.v. 10 % bis 50 % durch die Gerichte vorgegeben. Es bedarf daher stets einer Prüfung des Einzelfalls, um die konkrete Höhe des jeweiligen Zahlungsanspruchs im „No-Show“-Fall zu bestimmen. § 254 BGB findet zudem keine Anwendung, sodass der Hotelier nicht dazu verpflichtet ist, einen anderen Gast aktiv zu suchen.

2. „No-Show“ in der Gaststätte

Im Bereich der Gaststätten sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:

  • Der Gast reserviert einen Tisch, Speisen und Getränke sollen erst vor Ort ausgewählt werden.
  • Der Gast reserviert einen Tisch, wobei die Leistung des Gastwirtes (bspw. die zu servierenden Speisen), die Personenanzahl und der Preis bereits vereinbart werden.

Ein Bewirtungsvertrag wurde in der ersten Fallkonstellation nicht abgeschlossen. Es liegt lediglich ein vorvertragliches Schuldverhältnis vor, da der Inhalt des Bewirtungsvertrags noch überhaupt nicht klar ist. Sie können in diesen Fällen keinen Mindestverzehr pauschal abrechnen. Es ist auch vollkommen unklar, ob die Gäste nur eine Cola getrunken oder aber Ihren besten Wein probiert hätten. Demgegenüber ist es aber möglich, Vorbereitungskosten (bspw. Vorrätighalten der Speisen, eventuell zusätzliche Personalkosten etc.) als Schaden geltend machen. In der Praxis sind diese Schäden aber nur schwer zu beziffern bzw. zu beweisen. Zwar kann auch der entgangene Gewinn geltend gemacht werden, der Gastwirt müsste hier aber beweisen, dass er den Tisch wegen der nicht wahrgenommenen Reservierung einem anderen Gast nicht hat anbieten können. Dies wird nur selten gelingen.

Ein verbindlicher Bewirtungsvertrag kommt demgegenüber im Rahmen der zweiten Fallkonstellation zustande. Der Gastwirt ist in diesen Fällen so zu stellen, als wäre ordnungsgemäß erfüllt worden. Er hat somit Anspruch auf den vereinbarten Gesamtpreis abzüglich der ersparten Aufwendungen (bspw. ersparter Einkauf von Waren, ersparte Kosten für Strom, Wasser und Reinigung usw.). Schwierig wird die Berechnung, wenn bspw. die Getränke nicht Gegenstand des Bewirtungsvertrags gewesen sind, da diese – anders als die Speisen – erst vor Ort ausgewählt werden sollten. Welche Getränke wären hier voraussichtlich konsumiert worden? Hier wird regelmäßig eine Schätzung nötig. Bezüglich der Getränke kann in diesem Fall zudem nur der entgangene Gewinn ersetzt verlangt werden.

3. Zechprellerei

a. Strafrecht
Zechprellerei ist grundsätzlich nicht strafbar. Anders ist die Rechtslage jedoch zu beurteilen, wenn der Gast von Anfang an (also bereits bei Abschluss des Bewirtungs- oder Beherbergungsvertrags) nicht in der Lage war, den vereinbarten Preis zu bezahlen. Schließt ein Gast dennoch einen Vertrag mit dem Gastwirt oder Hotelier ab, begeht er in diesen Fällen einen Eingehungsbetrug. Dies ist strafbar und sollte zur Anzeige gebracht werden.

b. Zahlungsansprüche
Die Zahlungspflichten des Gastes folgen aus dem abgeschlossenen Vertrag. Gerät der Gast mit der Zahlung in Verzug, hat dieser die auf Grund des Verzugs eingetretenen Schäden zusätzlich zu ersetzen (bspw. Rechtsanwaltskosten des Gastwirts bzw. Hoteliers etc.).

Zahlt der Gast nicht, steht dem Beherbergungsgastwirt für seine Forderung ein Pfandrecht an dem vom Gast eingebrachten Sachen zu (§ 704 BGB).

Bei Fragen zu diesen Themen beraten wir Sie gern.