FG Münster: Urlaubsabgeltung bei Freistellung ist als außerordentliche Einkünfte steuerlich begünstigt zu behandeln

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 13.11.2025 (Az.: 12 K 1853/23 E) entschieden, dass eine im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgende Einmalzahlung zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG steuerlich begünstigt werden kann. Ausschlaggebend ist dabei, dass die Urlaubsabgeltung mehrere Veranlagungszeiträume umfasst und wirtschaftlich einer mehrjährigen Tätigkeit zuzuordnen ist.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Klägerin war nach Ausspruch der Kündigung durch ihren Arbeitgeber über einen Zeitraum von 21 Monaten freigestellt und konnte ihren Urlaub in dieser Zeit nicht nehmen. Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs wurde ihr eine einmalige Zahlung zur Abgeltung der offenen Urlaubstage für den Zeitraum von Herbst 2018 bis Sommer 2020 zugesprochen.

Inhalt der Entscheidung
Das Gericht begründet die Steuerbegünstigung mit der Tatsache, dass der abgegoltene Urlaubsanspruch mehrere Jahre betrifft und die Einmalzahlung nicht nur bereits erdiente Ansprüche aus einem Vorjahr, sondern einen zusammengefassten Betrag für einen mehrjährigen Zeitraum darstellt. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor, wenn der Zahlbetrag wirtschaftlich auf Tätigkeiten in mehr als zwölf Monaten und über mindestens zwei Veranlagungszeiträume entfällt. Entscheidend ist das Tätigkeitsbezugsverhältnis und der Umstand, dass die Zahlung aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammengeballt erfolgt. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den Urlaub tatsächlich genommen hat oder freigestellt war – auch in der Freistellung entsteht der Urlaubsanspruch aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Folgen des Urteils
Mit dieser Entscheidung wird klargestellt, dass Urlaubsabgeltungen infolge einer mehrjährigen Freistellung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses steuerlich nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern sind und somit der Steuerprogression durch eine Fünftelregelung entgegengewirkt wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten mehr Rechtssicherheit bei der Behandlung von Abgeltungszahlungen für Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren. Die Anerkennung als außerordentliche Einkünfte und Anwendung der Tarifermäßigung kann im Einzelfall zu erheblichen steuerlichen Entlastungen führen.

Tipps für die Praxis

  • Arbeitnehmer sollten bei Beendigung längerer Arbeitsverhältnisse darauf achten, dass rückständige Urlaubsansprüche umfassend und eindeutig dokumentiert werden.
  • Arbeitgeber sind gut beraten, bei einer Einmalzahlung für mehrjährige Urlaubsansprüche die steuerliche Behandlung nach § 34 EStG zu prüfen und die Abgeltung im Vergleich oder Arbeitsvertrag klar zu regeln.
  • Steuerberater sollten im Fall einer abgegoltenen Urlaubszahlung aus mehreren Jahren die Begünstigung als außerordentliche Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen und eine entsprechende Tarifermäßigung beantragen.
  • Bei Streitigkeiten empfiehlt sich ein frühzeitiger rechtlicher und steuerlicher Rat, um die richtige Behandlung der Zahlung und mögliche Nachteile durch Progression zu vermeiden.
  • Die Dokumentation des Zeitraums, auf den sich der Urlaubsabgeltungsanspruch bezieht, ist entscheidend für die steuerliche Einstufung und sollte stets genau erfolgen.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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