Hat ein Arbeitgeber zur Durchführung von Vorstellungsgesprächen einen einheitlichen Personalfragebogen genutzt oder Auswahlrichtlinien angewandt, ohne dass der Betriebsrat diesen gem. §§ 94 , 95 I BetrVG zugestimmt hatte, begründet dies keinen Zustimmungsverweigerungsgrund i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG bei einer beabsichtigten Versetzung. Das ergibt sich aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des BAG v. 24.9.2024 (1 ABR 31/23).
Hinweis für die Praxis: Das bedeutet allerdings nicht, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Nutzung von Personalfragebögen missachtet werden dürfen, nur darf deswegen die Zustimmung zu einer Versetzung oder Einstellung nicht verweigert werden.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht