FAQs zu arbeitsrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit der EM

  1. Arbeitnehmer haben nicht das Recht, während der Arbeitszeit Fußballspiele zu sehen. Das Arbeitsgericht in Köln hat 2017 folgerichtig die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, der sich gegen eine Abmahnung zur Wehr gesetzt hatte, die ihm erteilt worden war, weil er zuvor jedenfalls 30 Sekunden (auf einem dienstlichen PC) ein per Livestream übertragenes Fußballspiel verfolgt hatte.Wer längere Zeit statt zu arbeiten ein Fußballspiel betrachtet, kann je nach den Umständen sogar fristlos gekündigt werden. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer das Spiel auf eigenen Geräten (Handy, Tablet) sieht. Denn letztlich begeht er einen Arbeitszeitbetrug.

    Wird ein dienstlicher PC genutzt, riskiert der Arbeitnehmer nicht nur seinen Arbeitsplatz, sondern macht sich je nach den Umständen noch schadenersatzpflichtig. Dann nämlich, wenn durch den Livestream so viel Datenvolumen abgeschöpft wird, dass der übrige Betriebsablauf beeinträchtigt wird.

  2. Arbeitnehmer haben auch keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber sie von der Arbeitspflicht freistellt, um ein Fußballspiel sehen zu können. Natürlich ist es umgekehrt jedem Arbeitgeber möglich, einem solchen Ansinnen zu entsprechen oder auch proaktiv den Mitarbeitern freizugeben. Eine solche Gestattung kann aber mit der Vorgabe verknüpft werden, dass die ausfallende Arbeitszeit vor- oder nachgearbeitet werden muss. Und umgekehrt betrachtet: Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Vorschlag eines Vorgesetzten, gemeinsam im Sinne einer Teambuildingmaßnahme das Fußballspiel gemeinsam zu erleben, Folge zu leisten.
  3. Für den Betrieb eines Radios gelten andere Maßstäbe. Hier hat das Bundesarbeitsgericht 1986 entschieden: „Der Arbeitnehmer, der seine Arbeit konzentriert, zügig und fehlerfrei verrichtet, erfüllt seine Arbeitspflicht, auch wenn er daneben Radio hört.“ Die Betonung liegt dabei auf „daneben“: Wer Radio hört statt zu arbeiten, begeht wiederum eine Pflichtverletzung. Und das Radio muss natürlich auch in angemessener Lautstärke betrieben werden und die Tätigkeit nicht von solcher Natur sein, dass sich Radiohören verbietet (z.B. Kundenberater während der Beratung). Theoretisch können Arbeitgeber auch Radiohören im Betrieb vollständig untersagen.
  4. Wer hin und wieder einen Blick auf einen Liveticker wirft, wird nicht mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen. Anders, wenn es so oft geschieht, dass dadurch ähnlich wie beim Radiohören oder erst recht Fernsehen die Arbeitsleistung beeinträchtigt wird.
  5. Besteht im Betrieb keine Kleiderordnung, spricht regelmäßig nichts dagegen, ein Fantrikot anzuziehen. Tippspiele müssen vom Arbeitgeber – weil im Grunde unzulässige Glücksspiele – wiederum nicht geduldet werden. Auch muss es nicht gestattet werden, dass ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz fußballerisch ausschmückt.
  6. Für Betriebe mit Betriebsrat gelten Besonderheiten. Hier sind unter Umständen Mitbestimmungsrechte zu beachten (z. B. beim Verbot des Radiohörens).

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂĽr Arbeitsrecht