FAMILIENRECHT

Zum Familienrecht gehören z.B. Adoptionen, Vaterschaftsanerkenntnisse und Unterhaltsvereinbarungen. Am häufigsten wird um Beratung zum Thema Ehevertrag angefragt.

Beurkundung für Eheverträge ist Pflicht

Für Eheverträge besteht Beurkundungspflicht. Soll ein Ehevertrag – unabhängig ob vor oder während der Ehe – geschlossen werden, müssen Sie auf jedem Fall einen Notar oder eine Notarin in Anspruch nehmen. In Eheverträgen können neben Regelungen zum Güterstand auch Regelungen zur Versorgung im Alter und zum Unterhalt getroffen werden.

Eheverträge werden im Streitfall von den Gerichten auf ihre Angemessenheit überprüft.

Haftung während der Ehe

Entgegen einem weit verbreiteten Glauben haften Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (siehe unten), nicht gegenseitig automatisch für die Schulden des anderen. Das ist nur dann anders, wenn der Ehegatte sich direkt mitverpflichtet hat, d. h. den entsprechenden Vertrag (z. B. Kreditvertrag) mitunterschrieben hat oder es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs handelt (§ 1357 BGB).

Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Das deutsche Familienrecht sieht vom Grundsatz her den Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“ vor. Der gilt immer dann, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Das bedeutet, dass jeder der Ehegatten während der Ehezeit sein eigenes Vermögen behält. Er kann grundsätzlich darüber verfügen. Ein automatisches Zugriffsrecht des Ehegatten besteht nicht. Nur wenn ein Ehegatte über wesentliche Teile oder sein ganzes Vermögen verfügt, muss der andere Ehegatte dem zustimmen (§ 1365 BGB).

Erst im Falle einer Scheidung entsteht ein Anspruch auf den sogenannten „Zugewinnausgleich“.

Dieser wird (sehr verkürzt dargestellt!) in der Weise berechnet, dass der Vermögenszuwachs, den jeder der Eheleute während der Ehe erzielt hat, berechnet wird. Hat einer der Ehegatten während der Ehezeit das Vermögen mehr vergrößert als der andere, muss er davon die Hälfte an seinen Ehegatten abgeben. Im Ergebnis sollen beiden Eheleute von dem Vermögen, das während der Ehe gemeinsam hinzugewonnen wurde, gleichmäßig profitieren.

Für Erbschaften und Schenkungen gibt es gesonderte Regelungen.

Möchten die Eheleute Abweichendes vereinbaren, können Sie im Wege eines Vertrages Gütertrennung oder (sehr selten) Gütergemeinschaft vereinbaren. Auch ist es möglich, die Zugewinngemeinschaft lediglich zu modifizieren und z.B. bestimmte Vermögensgegenstände aus der Berechnung herausnehmen.

Scheidungsfolgevereinbarungen

Scheidungsfolgevereinbarungen sind im Ergebnis ebenfalls Eheverträge, die im Vorfeld von Scheidungen häufig abgeschlossen werden, um die Scheidungsfolgen (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und anderes) einvernehmlich zu regeln.

Güterstand bei Bezug zu anderen Ländern

In anderen Ländern gibt es andere Regeln. Wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat nicht beide deutsche Staatsangehörige waren und/oder sie im Ausland geheiratet haben, kann ein anderes Güterstandrecht für sie gelten.

Eventuell kann es notwendig sein, dass Sie einen Ehevertrag abschließen, um den gewünschten Güterstand für Ihre Ehe zu vereinbaren oder zu modifizieren.

Wir beraten Sie gerne zu Ihrer individuellen Situation und finden mit Ihnen eine passgenaue Lösung.