EXISTENZGRÜNDUNG UND BETRIEBSNACHFOLGE

Die Existenzgründung, aber auch die Betriebsnachfolge ist mit einer Vielzahl an Herausforderungen verbunden. Neben der Erstellung eines wirtschaftlich tragfähigen Konzepts (Businessplan) sind auch einige rechtliche Hürden zu meistern. Bis die ersten Speisen und Getränke an Gäste verkauft oder die ersten Gäste beherbergt werden können, gilt es unter anderem das Folgende zu beachten:

Gewerbeanmeldung

Wer den selbständigen Betrieb einer Gaststätte (Restaurant etc.) beginnt, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder der Betrieb aufgegeben wird (vgl. § 14 GewO).

Sofern in der Gaststätte auch alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, muss die Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde spätestens 6 Wochen vor dem Beginn des Gaststättengewerbes erfolgen (§ 3 Abs. 1 HGastG). Zusätzlich sind folgende Unterlagen vorzulegen, welche nicht älter als 3 Monate sein dürfen:

  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis und
  • eine Bescheinigung in Steuersachen.

Praxis-Tipp: Bereits im Vorfeld sollte geklärt werden, ob das anvisierte Objekt den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Eine Vorabprüfung findet hier durch die Behörden nicht statt, so dass es im Nachgang (d.h. bspw. nach dem Abschluss des Mietvertrags, Getränkeliefervertrags etc.) zu „bösen Überraschungen“ kommen kann.

Einen Bestandsschutz gibt es im Rahmen der Existenzgründung nicht. Im Streitfall kann sich der Betreiber somit nicht darauf berufen, dass auch vorher (durch einen Dritten) eine Gaststätte in den Räumen betrieben worden ist.

Rechtsformwahl

Sofern bspw. ein Gastronomiebetrieb durch eine Person alleine betrieben werden soll, besteht u.a. die Wahl zwischen folgenden Rechtsformen:

  • Unternehmer (vgl. § 14 BGB)
  • eingetragener Kaufmann
  • UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt)
  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Soll demgegenüber mit mehreren Personen zusammen ein Gastronomiebetrieb betrieben werden, kann u.a. je nach den Umständen zwischen folgenden Rechtsformen gewählt werden:

  • GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
  • oHG (offene Handelsgesellschaft)
  • KG (Kommanditgesellschaft)
  • GmbH & Co. KG
  • UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt)
  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Es muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, welche Rechtsform zu dem konkreten Vorhaben am besten passt und möglich ist. Eine unbeschränkte, persönliche Haftung besteht jedenfalls für den Unternehmer bzw. Kaufmann sowie für die Gesellschafter einer Betreibergesellschaft in Form einer GbR und oHG. Sofern es sich bei der Betreibergesellschaft um eine KG handelt, haften deren Gesellschafter, die Komplementäre sind, persönlich und unbeschränkt. Die Haftung der Gesellschafter, welche Kommanditisten sind, ist bei der KG demgegenüber auf deren Einlage beschränkt.

Die Haftung bei der UG bzw. GmbH ist im Regelfall auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung wird bei der GmbH & Co. KG insofern genutzt, als dass der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) hier eine GmbH (und gerade keine natürliche Person) ist, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen wiederum beschränkt ist. Der eigentlich haftende Gesellschafter entzieht sich somit mittels dieser Konstruktion der Haftung.

Neben den Fragen nach der Haftung können natürlich auch steuerrechtliche Fragen bei der Wahl der Rechtsform eine Rolle spielen. Auch eine steuerrechtliche Beratung ist dringend zu empfehlen.

Betriebsübernahme und Betriebsnachfolge

Eine Betriebsnachfolge bedarf sorgfältiger Planung. Es drohen Haftungsrisiken, welche im Vorfeld ausgeräumt werden können:

  • Haftung
    Häufig werden im Gaststättengewerbe sogenannte Etablissementbezeichnungen verwendet. Wird die Etablissementbezeichnung durch den Erwerber weiter fortgeführt, liegt in der Regel keine Haftung für alte Verbindlichkeiten (bspw. Verbindlichkeiten des vorherigen Gastwirts/Hoteliers etc.) vor.

Vermieden werden sollte demgegenüber dringend, die erworbene Gaststätte unter der bisherigen Firma fortzuführen. Es drohen erhebliche Haftungsrisiken (bspw. für Steuerschulden, alte Verbindlichkeiten etc., vgl. § 25 HGB). Die ggf. nachteilige Haftung kann zwar vermieden werden, erfordert aber eine von dieser gesetzlichen Regel abweichende Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber zudem nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

Ob tatsächliche eine Firmenfortführung im Einzelfall gegeben ist, sollte genau geprüft werden.

Eine in diesem Zusammenhang ebenfalls oft übersehene Haftungsfalle ist § 150 SGB VII, wonach der Erwerber bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft als Gesamtschuldner neben dem Veräußerer verpflichtet ist.

  • Betriebsübergang
    Ein weiteres Risiko im Rahmen der Betriebsübernahme stellt der sogenannte Betriebsübergang nach § 613a BGB dar. Sofern der Betrieb ohne große Änderungen schlicht fortgeführt wird, besteht ein erhebliches Risiko, dass die zwischen den Arbeitnehmern und dem bisherigen Inhaber abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betreiber übergehen – und zwar automatisch kraft Gesetzes. Insofern sei auf unsere Ausführung unter der Rubrik „Arbeitsrecht“ verwiesen
  • Abstandszahlungen
    Abstandszahlungen sind im Gaststättenbereich üblich. Wichtig ist die vertragliche Ausgestaltung. Sollen mit der Abstandszahlung bspw. Einrichtungsgegenstände erworben werden, sollte dies so genau wie möglich schriftlich vereinbart und die erfassten Gegenstände einzeln im Vertrag aufgeführt werden. Die Höhe der Abstandszahlung hängt von der Lage, dem möglichen Umsatz, dem Wert der übernommenen Einrichtung usw. ab, sodass zur Höhe der jeweiligen Abstandszahlung keine allgemeinen Angaben möglich sind.

Bei Fragen zu diesen Themen beraten wir Sie gern.