Europäischer Gerichtshof: Neues Urteil zur Abberufung von Datenschutzbeauftragten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 09.02.2023 auf eine Vorlage des Bundesarbeitsgerichtes entschieden, dass es zulässig sei, im deutschen BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) strengere nationale Anforderungen an die Abberufung eines Datenschutzbeauftragen aufzustellen als die europarechtliche DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), soweit diese einer Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht entgegenstehen. Ob eine mögliche Interessenkollision, die in dem konkreten Streitfall der Grund für die Abberufung war, nach nationalem Recht ein hinreichend wichtiger Grund für die Abberufung sei, müsse das nationale Gericht entscheiden. Wirklich schlauer sind die Gerichte mit dieser Entscheidung jetzt nicht. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG im Ergebnis entscheidet. Solche Konflikte vermeiden kann man, wenn ein externer Datenschutzbeauftragter berufen wird.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht