EuGH: Teilnichtigkeit von Mindestlohn-Richtlinie wegen Kompetenzüberschreitung der EU

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) hat mit Urteil vom 11.11.2025 (Rechtssache C-19/23) entschieden, dass einzelne Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne aufgrund eines Verstoßes gegen das Kompetenzgefüge der EU teilweise für nichtig zu erklären sind. Insbesondere Vorschriften zu verbindlichen Kriterien für die Festsetzung und Anpassung gesetzlicher Mindestlöhne überschreiten die nach Art. 153 Abs. 5 AEUV den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Zuständigkeiten im Bereich des Arbeitsentgelts.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Das Königreich Dänemark klagte gegen die EU-Mindestlohn-Richtlinie, weil sie in das nationale System der Lohnfindung, das maßgeblich auf Tarifautonomie basiert, eingreife und unzulässige Vorgaben zur Festlegung der Mindestlöhne enthalte. Die EU verteidigte die Richtlinie als Maßnahme zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen und zur Förderung des Sozialschutzes.

Inhalt der Entscheidung
Der Gerichtshof stellte fest, dass Teile der Richtlinie, insbesondere Art. 5 Abs. 2 und der hierauf verweisende Teil von Art. 5 Abs. 1 sowie ein Passus in Art. 5 Abs. 3, eine Harmonisierung von Aspekten der nationalen Mindestlohnregelungen erzwingen und dadurch unmittelbar in die Festlegung von Arbeitsentgelten der Mitgliedstaaten eingreifen. Diese Kompetenz ist gemäß Art. 153 Abs. 5 AEUV ausdrücklich ausgeschlossen. Die übrigen Regelungen, etwa zur Stärkung der Tarifbindung und zum Verfahrensrahmen, bewertete der Gerichtshof dagegen als mit dem Kompetenzgefüge vereinbar, da sie keine unmittelbare Vorgabe zu Lohngrenzen enthalten und die Autonomie nationaler Akteure achten.

Folgen des Urteils
Die Entscheidung sorgt für Klarheit bei der Abgrenzung der Kompetenzen zwischen EU und Mitgliedstaaten im sensiblen Bereich der Lohnpolitik. Nationalstaatliche Gestaltungsspielräume bei der Festsetzung von Mindestlöhnen bleiben grundsätzlich geschützt. EU-Regelungen dürfen die Mitgliedstaaten zwar zu Verfahren und Zielvorgaben verpflichten, nicht jedoch zu inhaltlichen, verbindlichen Kriterien der Mindestlohnhöhe oder deren Anpassungsmodalitäten. Die Richtlinie bleibt im Übrigen in Kraft, während einzelne inhaltliche Regelungen außer Kraft treten.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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