EuGH: Schwangere hat für Kündigungsschutzklage mehr Zeit

Am 27.06.2024 hat der Europäische Gerichtshof (C-284/23) auf Vorlage des Arbeitsgerichts Mainz entschieden, dass es im Widerspruch mit einer EU-Richtlinie stehe, dass eine schwangere Arbeitnehmerin, die erst nach Zugang einer Kündigung von ihrer Schwangerschaft erfahre, innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis beim Arbeitsgericht einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage stellen müsse. Diese Frist erscheine als zu kurz, um die Rechte der Schwangeren effektiv zu schützen. Die allgemeine Klagefrist gegen Kündigungen sei länger, sie belaufe sich auf drei Wochen.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht