Der EuGH hat am 29.07.2024 (C-184/22 und C-185-22) auf Vorlage des BAG entschieden, dass ein Tarifvertrag, der die Zahlung von Überstundenzuschlägen an Teilzeitbeschäftigte nur für die Arbeitsstunden vorsieht, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten hinaus gearbeitet werden, Teilzeitbeschäftigte benachteiligt und außerdem eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG die Entscheidung umsetzt und ob es den Klägerinnen, es handelt sich um teilzeitbeschäftigte Frauen, neben Überstundenzuschlägen auch eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG zusprechen wird.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht