EuGH: Auch durch Betriebsvereinbarung können Voraussetzungen zur Datenverarbeitung nicht gesenkt werden

Am 19.12.2024 (C-65/23) hat der EuGH entschieden, dass Betriebsvereinbarungen zwar spezifische Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten dürfen, diese jedoch stets den allgemeinen Anforderungen der DSGVO entsprechen müssen. Damit ist klar, dass eine Betriebsvereinbarung keine eigenständige über die Grenzen der DSGVO hinausgehende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Mitarbeiterdaten sein kann. Betriebsvereinbarungen sollten daher kritisch auf eine Vereinbarkeit mit der DSGVO hin überprüft werden um Schadensersatz- oder Bußgeldpflichten zuverlässig auszuschließen.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht