Sie wollen Ihr Erbe regeln? Es sollen unterschiedliche Personen bedacht werden? Sie überlegen, ob Sie schon zu Lebzeiten Vermögen übertragen wollen?

ERBRECHT UND VERMÖGENSNACHFOLGE
Testament
Mit einem Testament regeln Sie Ihren Nachlass. Es werden ein oder mehrere Erben eingesetzt. Für den Fall, dass die Erben wegfallen, sollten Ersatzerben benannt werden. Einzelne Nachlassgegenstände können abweichend an andere Personen, vermacht werden (Vermächtnis).
Testamente müssen in Deutschland nicht zwingend notariell errichtet werden. Gleichwohl hat die notarielle Errichtung von Testamenten durchaus Vorteile.
Zunächst beraten wir Sie ausführlich zu dem Inhalt des Testamentes und den von Ihnen beabsichtigten Regelungen. Dabei geht es um die Benennung von Erben, Ersatzerben, aber auch um die Möglichkeit von Vermächtnissen. So können Sie sicher sein, dass Ihre persönliche Vorstellung auch rechtssicher niedergelegt wird.
Ein weiterer Vorteil eines notariellen Testamentes ist es, dass später kein Erbschein mehr benötigt wird.
Soll kein notarielles Testament errichtet werden, muss das Testament vollständig handschriftlich abgefasst werden, mit Ort und Datum der Errichtung sowie mit der eigenhändigen Unterschrift der Person versehen sein, die dieses Testament errichtet hat. Auch ein handschriftliches Testament kann beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Damit wird sichergestellt, dass es nicht verloren geht.
Gemeinschaftliches Testament
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Auch dabei gibt es einiges zu bedenken. Wer soll Schlusserbe werden? Darf der überlebende Ehepartner später abweichend verfügen? Was soll passieren, wenn ein Kind seinen Pflichtteil geltend macht? Auch zur Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testamentes beraten wir Sie.
Erbverträge
Mit einem Erbvertrag können mehrere Personen, auch wenn sie nicht miteinander verheiratet sind, verbindlich eine Nachlassregelung treffen. Erbverträge müssen notariell beurkundet werden. Der Inhalt muss sorgfältig abgewogen werden, da ein solcher Vertrag, wenn keine Ausnahme vereinbart ist, unwiderruflich bindet.
Vermögensnachfolge zu Lebzeiten
Zum Bereich des Erbrechtes gehört jedoch auch die Regelung von Vermögensnachfolge zu Lebzeiten. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, z. B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder in anderer Weise, bereits zu Lebzeiten einzelne Vermögenswerte zu übertragen. Eine gut gestaltete lebzeitige Regelung und ein eindeutiges Testament können Streit unter den Erben (und den Personen, die nicht geerbt haben) vermeiden.
Hinterlegung beim Amtsgericht
Jedes notarielle Testament muss beim Amtsgericht – Nachlassgericht – hinterlegt werden, zusätzlich wird es im Zentralen Testamentsregister registriert. Im Todesfall wird es dann vom Amtsgericht formell eröffnet. Liegt ein notarielles Testament vor, das die Erbfolge bestimmt, wird kein Erbschein mehr benötigt. In diesem Fall reicht das eröffnete notarielle Testament aus, um z. B. das Grundbuch berichtigen zu lassen.
Ablieferungspflicht
Ist eine Person im Besitz eines privatschriftlichen Testaments, ist sie verpflichtet, dieses beim zuständigen Amtsgericht abzuliefern, sobald sie Kenntnis vom Tode des Erblassers erlangt.