Für das Gehalt von Arbeitnehmern gelten (regelmäßig steigende) Pfändungsfreigrenzen (abhängig vom Einkommen, Unterhaltspflichten). Bezüglich des nicht pfändbaren Teils des Einkommens hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden (Urteil vom 31.05.2023 – Az. 5 AZR 273/22), dass es dem Arbeitnehmer immer in Geld auszuzahlen ist. Entscheidend ist damit die korrekte Ermittlung des pfändbaren Einkommens. Hierbei ist auch der Wert eines Sachbezugs zu berücksichtigen. Wird ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, handelt es sich um einen solchen Sachbezug (§ 107 Abs. 2 S. 1 GewO). Bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens darf gem. dem Urteil die 0,03 %-Regelung (Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) nicht berücksichtigt werden, da dies kein Sachbezug ist. Der Kläger machte geltend, dass bei der Zahlung seines Gehalts, die für ihn geltenden Pfändungsfreigrenzen nicht korrekt berücksichtigt worden seien (es bestanden drei Unterhaltspflichten). Er forderte daher eine Vergütungsdifferenz von 29.639,14 EUR netto für den Zeitraum 01/2017 bis 04/2020.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht