Haben Hotelbetreiber einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf staatliche Entschädigung für Gewinneinbußen, die ihnen durch infektionsschutzrechtliche Beherbergungsverbote und Gaststättenschließungen während der Corona-Pandemie entstanden sind?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht (1. Senat, 2. Kammer) hat mit Nichtannahmebeschluss vom 2. Oktober 2025 (Az.: 1 BvR 1591/24) die Verfassungsbeschwerde mehrerer Hotelbetreiber nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf finanziellen Ausgleich für pandemiebedingte Ertragsverluste aus Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG besteht. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt damit, dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht verpflichtet, für infektionsschutzrechtliche Betriebsschließungen und Beherbergungsverbote als Inhalts- und Schrankenbestimmungen weitergehende Entschädigungsansprüche über die gewährten staatlichen Corona-Hilfsprogramme hinaus zu regeln.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Mehrere konzernverbundene Hotelbetreiberinnen mit Hotels in Hamburg, Bremen und Brandenburg (einschließlich Veranstaltungsräumen, Restaurants und Wellnessbereichen) erlitten durch die pandemiebedingten Beherbergungsverbote, Gaststättenschließungen und Veranstaltungsverbote Verluste von rund 180 Mio. Euro. Staatliche Hilfsprogramme (November-/Dezemberhilfen, Überbrückungshilfen III, III Plus und IV) deckten mit insgesamt 76,1 Mio. Euro nur einen Teil der Verluste ab. Die Klagen auf weitergehende Entschädigung blieben vor den Zivilgerichten bis zum Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11. April 2024, Az. III ZR 134/22; Beschlüsse vom 16. Mai 2024, Az. III ZR 210/22 und III ZR 135/22) erfolglos.
Inhalt der Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Verfassungsbeschwerde als unzulässig aus zwei selbständig tragenden Gründen:
Fehlende Substantiierung (Art. 14 Abs. 1 GG): Die Beschwerdeführerinnen legten nicht hinreichend dar, inwiefern ein möglicher Eingriff in die Eigentumsfreiheit unverhältnismäßig sein könnte. Der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich nicht entnehmen, dass eine durch staatliche Maßnahmen verursachte Existenzgefährdung ohne Pflicht zum finanziellen Ausgleich stets einen unzumutbaren Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG darstellt. Die Eigentumsgarantie gebietet es nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen; selbst die völlige Beseitigung eigentumsrechtlich geschützter Positionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.
Die Kammer betont, dass eine verfassungsrechtlich fundierte Pflicht zur Entschädigung bei ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen nur ausnahmsweise in besonderen Härtefällen bei Vorliegen eines Sonderopfers in Betracht kommt. Die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen betrafen jedoch nicht bloß einzelne Unternehmen, sondern sämtliche Betriebe fast aller Bereiche des Wirtschaftslebens – ein Sonderopfer der Hotelbranche ist damit nicht hinreichend dargelegt. Begrenzungen von Eigentümerbefugnissen können als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) gerade in Krisen- und Notzeiten verfassungsrechtlich anders zu beurteilen sein.
Subsidiarität (Art. 3 Abs. 1 GG): Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Förderhöchstgrenzen der staatlichen Hilfsprogramme haben die Beschwerdeführerinnen den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft. Die beim Verwaltungsgericht anhängige Klage auf weitere Überbrückungshilfen in Höhe von rund 45 Mio. Euro war noch nicht beschieden, und das Bundesverwaltungsgericht hatte sich zu den dortigen Rechtsfragen noch nicht geäußert.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt damit die gefestigte Rechtsprechung des BGH, wonach die §§ 56, 65 IfSG eine abschließende Entschädigungsregelung für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen darstellen und weder ein Anspruch aus enteignendem Eingriff noch eine verfassungsrechtliche Pflicht zu weitergehenden Ausgleichsleistungen besteht.
Folgen des Urteils
Für die Praxis bedeutet dieser Beschluss, dass Hotelbetreiber und Gastronomen, die durch die pandemiebedingten Beherbergungsverbote und Gaststättenschließungen Ertragsverluste erlitten haben, endgültig keine zivilrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Entschädigungsansprüche gegen den Staat über die gewährten Corona-Hilfen hinaus durchsetzen können. Der Rechtsweg über die ordentliche Gerichtsbarkeit ist damit abschließend geschlossen.
Die Entscheidung verdeutlicht eine grundsätzliche dogmatische Linie: In einer Pandemie als gesamtgesellschaftlichem Krisenereignis verschiebt sich der Maßstab für die Bestimmung ausgleichspflichtiger Sonderopfer erheblich nach oben. Das richterrechtliche Institut des enteignenden Eingriffs ist keine geeignete Grundlage, um massenhaft auftretende Schäden auszugleichen – die Bewältigung solcher Großschadenslagen obliegt allein dem parlamentarischen Gesetzgeber.
Hoteliers und Gastronomen, die noch Ansprüche auf weitere Überbrückungshilfen geltend machen, sollten jedoch beachten, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob verwaltungsgerichtliche Klagen auf Bewilligung höherer Fördermittel Erfolg haben können. Dieser Weg bleibt unverschlossen.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
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