Bundesverwaltungsgericht: Keine Entschädigung gem. §56 IfSG bei vorübergehender coronabedingter Absonderung

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Dezember 2024 entschieden, dass Arbeitgebern keine Entschädigung gemäß § 56 IfSG zusteht, wenn sie Arbeitnehmern, denen gegenüber eine coronabedingte Absonderung angeordnet worden war, zur Entgeltfortzahlung gem. § 616 BGB verpflichtet gewesen sind. Diese Vorschrift sieht vor, dass ein Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch nicht verliert, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. „Verhältnismäßig nicht erheblich“ ist nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts ein Zeitraum von 14 vollen Tagen. – Praxistipp: Die Anwendung von § 616 BGB, der auch in anderen Fällen zu einer ungewollten Lohnzahlungspflicht führen kann, lässt sich im Arbeitsvertrag ausschließen. Hätte der betroffene Arbeitgeber das gemacht gehabt, hätte ihm der Anspruch auf die Entschädigung zugestanden.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht