Mit einem Paukenschlag hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zur Kontrolle tarifvertraglicher Regelungen aufgehoben. Mit den am 19.02.2025 veröffentlichten Beschlüssen vom 11.12.2024 (1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23) wurden Entscheidungen des BAG aufgehoben, die tarifvertragliche Regelungen zu unterschiedlicher Vergütung von Nachtarbeit für unzulässig erklärt hatten. Das BAG hatte die Arbeitgeber wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dazu verurteilt, den höheren Zuschlag an alle Beschäftigten zu zahlen. Das BVerfG stellte zwar klar, dass die Tarifvertragsparteien unmittelbar an den grundrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden seien. Allerdings habe das Grundrecht auf Tarifautonomie zur Folge, dass tarifvertragliche Regelungen von den Arbeitsgerichten nur sehr eingeschränkt im Rahmen einer Willkürkontrolle überprüft werden können. Hinzu komme, dass das BAG mit seinen Entscheidungen auf der Rechtsfolgenseite, indem das Gericht eine „Anpassung nach oben“ verordnet habe, seine Kompetenzen überschritten habe. Zunächst hätten die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit erhalten müssen, selbst eine neue Regelung zu finden. Die beiden Ausgangsverfahren werden jetzt dem BAG zur erneuten Entscheidung vorgelegt.
Hinweis für die Praxis: Dieses Urteil wird erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in Hinblick auf die gerichtliche Überprüfbarkeit von tarifvertraglichen Regelungen haben. Das betrifft nicht nur die Zuschläge für Nachtarbeit, sondern möglicherweise auch das neue Urteil des BAG zu der Zuschlagspflichtigkeit von Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten. Es ist damit zu rechnen, dass dieses Verfahren ebenfalls dem BVerfG vorgelegt wird.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht