Bundesverfassungsgericht untersagt Veröffentlichung im „Hygienpranger“ (§ 40 LFGB)

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Juli 2025 (Aktenzeichen: 1 BvR 1949/24) entschieden, dass der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 2024 die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz verletzt. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Im Kern ging es darum, ob nach einer langen Verfahrensdauer noch eine behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen im Internet zulässig ist.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes

Am 14. Februar 2023 wurden in einer Betriebsstätte der Beschwerdeführerin – einer Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, die einen Event-, Catering- und Partyservice betreibt – zahlreiche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt, darunter verdorbene Lebensmittel und Hygienemängel. Die Behörde plante daraufhin eine Veröffentlichung dieser Verstöße im Internet und auf dem hessischen Verbraucherportal. Die Beschwerdeführerin wehrte sich gerichtliche gegen diese Veröffentlichung und machte insbesondere eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit geltend.

Inhalt der Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass eine Veröffentlichung solcher Verstöße nach langer Verfahrensdauer (über 17 Monate) kein aktueller Verbraucherinformationswert mehr hat und eine unverzügliche Information nicht vorliegt. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin sei deshalb nicht mehr verhältnismäßig. Die Fachgerichte hätten versäumt, die erhebliche zeitliche Verzögerung des Verfahrens bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung ausreichend zu berücksichtigen und die Interessen des Unternehmens angemessen zu gewichten.

Folgen des Urteils

Die Behörden und Gerichte müssen künftig die Dauer von gerichtlichen Verfahren stärker in die Frage einbeziehen, ob eine Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen noch als „unverzüglich“ im Sinne des Lebensmittelgesetzes gelten kann. Veröffentlichungen dürfen nicht ohne weitere Prüfung einfach nach einem langen Verfahren erfolgen. Das Urteil stärkt den Schutz der Berufsfreiheit betroffener Unternehmen und verpflichtet zu einer sorgsameren Interessenabwägung.

Tipps für die Praxis

  • Unternehmen sollten bei behördlichen Veröffentlichungsankündigungen stets umgehend rechtliche Schritte einleiten.

  • Die Dauer von Rechtsverfahren ist ein wichtiger Argumentationspunkt: Verzögerungen sollten im Verfahren dokumentiert und geltend gemacht werden.

  • Prüfen Sie die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichungsmaßnahme im Einzelfall und weisen Sie auf den gesunkenen Informationswert für Verbraucher hin.

  • Verwaltungsbehörden sind gehalten, vor einer Veröffentlichung stets auch die Länge des Verfahrens und die Interessen der Betroffenen abzuwägen

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht