Bundestag hat die Entlastungsprämie beschlossen – Die Einzelheiten

Die maßgebliche Änderung findet sich in § 3 EStG. Er wird nun um eine neue Ziffer 11d ergänzt, so dass dort nun heißt:

„Steuerfrei sind …
11d. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom … [Tag des Inkrafttretens] bis zum 30. Juni 2027 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 1 000 Euro;“.

Gesetzesbegründung

„Der Iran-Krieg hat massive wirtschaftliche Verwerfungen mit sich gebracht und wird für viele Bürgerinnen und Bürger in Deutschland zunehmend zu einer großen Belastung. § 3 Nummer 11d – neu – EStG regelt, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Preise bis zu einem Betrag von 1.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können (Entlastungsprämie).

Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag, der unabhängig davon gilt, ob die Leistun-gen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Die Regelung ist von der Wirk-weise vergleichbar mit der Regelung in § 3 Nummer 11c EStG. Die Energiepreise werden sich mittelfristig wieder entspannen, so dass eine zeitliche Befristung der Steuerbefreiung angezeigt ist. Arbeitgeberleistungen sind daher in dem Zeitraum vom Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 begünstigt.

An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist außerdem, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird.

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum mehrere Leistungen, gilt die Steuerbefreiung nur bis zur Höhe von insgesamt 1.000 Euro. Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 1.000 Euro in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt aller-dings nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum zu ein und demselben Arbeitgeber.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbe-steuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.

In der Sozialversicherung fallen aufgrund der Steuerfreiheit auf diese Leistungen keine Beiträge an, da es sich bei den Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.“

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Grundstein & Thieme
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