Das Bundessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 05.11.2024 – B 12 BA 3/23R) noch einmal klargestellt, dass es von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig ist, ob Lehrer und Dozenten sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Volkshochschule, welche sich gegen die Entscheidung der Versicherungspflicht zur Wehr setzte, bot unter anderem Kurse zur Vorbereitung auf die Erlangung eines Realschulabschlusses auf dem zweiten Bildungsweg an. Mit dem Lehrer bzw. Dozenten war die Erteilung von Unterricht im Rahmen solcher Kurse vereinbart, wobei ausdrücklich vereinbart war, dass ein Weisungsrecht zugunsten der Volkshochschule nicht besteht. Den Unterricht gestaltete der Lehrer selbständig. Er erstellte Leistungseinschätzung für die einzelnen Schüler, die in einer Art Zwischenzeugnis von der Volkshochschule aufgenommen wurden. Die Volkshochschule stellte die Unterrichtsräume zur Verfügung. Ebenso stimmte sie die Unterrichtseinheiten zeitlich mit allen Dozenten ab. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte die Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung fest. Diese hat das Bundessozialgericht jedenfalls für die Zeit vom 7. August 2017 bis zum 22. Juni 2018 mit dem Urteil nun bereits bestätigt und für die restlichen Zeiträume zur weiteren Ermittlung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Es machte insbesondere deutlich, dass die für die Zeit vor Juni 2022 maßgebliche höchstrichterliche “Sonderrechtsprechung“, nach der lehrende Tätigkeiten grundsätzlich als selbstständige Tätigkeiten zu beurteilen gewesen seien, durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (Aktenzeichen B 12 R 3/20 R) – so genanntes Herrenberg-Urteil) abgeändert worden sei. Diese geänderte Rechtsprechung sei auch auf davor liegende Zeiträume übertragbar! Entscheidungen über das Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen beruhten stets auf einer Einzelfallbeurteilung.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂĽr Arbeitsrecht