Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10. Januar 2023 – 6 StR 133/22) hatte in einer Strafsache bzgl. der Vergütung von Betriebsräten entschieden:
„Der objektive Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB kann erfüllt sein, wenn ein Vorstand oder Prokurist einer Aktiengesellschaft unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) einem Mitglied des Betriebsrats ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewährt.“
Dieses Urteil hat unter Arbeitgebern zu großer Verunsicherung geführt. Welche Vergütung ist noch zulässig, ab wann beginnt die Strafbarkeit? Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, soll das BetrVG angepasst werden.
Hierzu liegt bereits ein Gesetzesentwurf vor, der in der vergangenen Woche von der Bundesregierung beschlossen worden ist („Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes„). Ziel des Gesetzes sollen vor allem klarstellende Ergänzungen des BetrVG sein, um die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Ob und wie weit dies gelingt, bleibt abzuwarten.
Grundsätzlich gilt, dass Betriebsratsmitglieder ihr Amt nach § 37 Abs. 1 BetrVG unentgeltlich ausführen (Ehrenamtsprinzip). Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen, wenn und soweit dies für die Betriebsratstätigkeit erforderlich ist.
Betriebsratsmitgliedern steht insofern ein Mindestvergütungsanspruch zu. Nach § 37 Absatz 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung. Gem. dem nun veröffentlichten Entwurf sollen § 37 Absatz 4 BetrVG folgende Sätze angefügt werden:
„Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“
Diese Ergänzung soll gem. der Begründung, neben der Konkretisierung des Zeitpunkts der Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer, Anreize setzen, die Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern transparent im Voraus zu gestalten.
Betriebsratsmitglieder dürfen zudem nach § 78 Satz 2 BetrVG weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung einschließlich des Arbeitsentgelts. Dem § 78 BetrVG soll folgender Satz angefügt werden:
„Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.“
Mit dieser Ergänzung sollen also Kriterien vorgegeben werden, an denen sich die benachteiligungsfreie und begünstigungsfreie Entgeltgewährung orientieren kann. Es werden die Maßstäbe mithin konkretisiert.
An zahlreichen Stellen nimmt die Gesetzesbegründung auf die Rechtsprechung des BAG Bezug. Neue Regelungen bzw. neue oder zusätzliche Entgeltansprüche sollen ausdrücklich nicht eingeführt werden.
Interessant ist insofern die Stellungnahme der BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände). Wie schon bei anderen Gesetzesvorhaben in der Vergangenheit scheint der Gesetzgeber weiterhin nicht ernsthaft an einer Stellungnahme von fachlicher Seite interessiert zu sein:
„[…] Die Erwägungen der Kommission waren den Sozialpartnern durch Vertreter des BMAS und den Mitgliedern der Kommission am 29. September vorgestellt worden. Die Sozialpartner waren zu einer kurzfristigen Stellungnahme aufgefordert. Die vom BMAS vorgegebenen Fristen waren allerdings nicht angemessen. […]“
Gleichwohl signalisierte die BDA die Zustimmung zu den beabsichtigten Änderungen.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht