Bundesgerichtshof: Versicherung muss bei Betriebsunterbrechung im zweiten Lockdown zahlen

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer weiteren Entscheidung zu Betriebsunterbrechungsversicherungen im Zusammenhang mit der COVID-Pandemie positioniert (18.01.2023, IV ZR 465/21). Bei Versicherungen, bei denen in den Versicherungsbedingungen allgemein auf das IfSG verwiesen wurde, gibt es für den „ersten Lockdown“ keine Ersatzleistung, da bei Beginn dieses Lockdowns das IfSG noch nicht bezüglich des COVID-19 Erregers ergänzt war. Anders beim „zweiten Lockdown“ ab November 2020. Daher musste die Versicherung für Ausfälle während des zweiten Lockdowns leisten.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht