Bundesfinanzhof: Kosten für Umzug, der auf Schaffung von Raum für Arbeitszimmer zielt, steuerlich nicht abzugsfähig

Die Kosten für einen Umzug, der erfolgt, um Platz für ein Arbeitszimmer zu bekommen, kann nicht als beruflich begründet von der Steuer abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof am 05.02.2025, AZ VI R 3/23, entschieden. Anders als in Fällen, in denen sich der Arbeitsweg durch einen Umzug entscheidend verringert, beruhe die Entscheidung, die Arbeit im Homeoffice in einem separaten Raum abzuwickeln, nicht auf nahezu ausschließlich objektiven Kriterien. Diese Entscheidung berührt die Möglichkeit, die Kosten des Arbeitszimmers steuerlich geltend zu machen, nicht. Auch der Zusammenhang des Umzuges mit den Einschränkungen während der Corona-Pandemie überzeugte das Gericht nicht.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht