Bundesfinanzhof: Bei Sparmenus Aufteilung der Umsatzsteuer nach dem Wareneinsatz unzulässig

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 22.01.2025 – XI R 22/22) hat entschieden, dass die von Schnellrestaurants beliebte und für sie vorteilhafte Praxis, die Umsatzsteuer bei Sparmenus (z.B. Burger, Pommes, Getränk) nach dem Wareneinsatz aufzuteilen, unzulässig ist. Vielmehr richte sich die Umsatzsteuer nach dem Einzelverkaufspreis der im Sparmenu zusammengefassten Waren. Praxishinweis: Das führt oft zu höheren Umsatzsteuern, weil die Gewinnspanne beim mitverkauften Getränk (Umsatzsteuer 19%) deutlich höher ist als bei den enthaltenen Speisen (Umsatzsteuer 7%).

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht