In einem jetzt im Volltext veröffentlichen Urteil des BAG vom 09.07.2024 (9 AZR 227/23) hat das BAG zum wiederholten Mal eine formularmäßige Rückzahlungsklausel betreffend die Studiengebühren für ein duales Studium für unwirksam erklärt. Die Rückzahlung sollte in allen Fällen verlangt werden können, in denen der Arbeitnehmer innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung des Studiums selbst kündigt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Das benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, da eine solche Klausel nicht nach dem Grund der Kündigung differenziere. Auch abseits eines wichtigen Grundes sind Gründe denkbar, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Ob das tatsächlich der Grund für die Kündigung war, ist dabei unerheblich. Da die Klausel unwirksam ist, entfällt die Rückzahlungspflicht insgesamt.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht