Bundesarbeitsgericht zur Höchstüberlassungsdauer bei Arbeitnehmerüberlassung und Betriebsübergang

Beginnt bei der Arbeitnehmerüberlassung die zulässige Höchstüberlassungsdauer bei einem Betriebsübergang des Entleihers neu zu laufen, weil der neue Arbeitgeber nicht „derselbe Entleiher“ gem. § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG ist? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht am 01.10.2024 (9 AZR 264/23 (A)) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Frage ist sehr relevant, da bei einer Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher zustande kommt. Bis das Verfahren abgeschlossen ist, wird man vorsorglich die vorherige Überlassungsdauer anrechnen müssen.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht