Bundesarbeitsgericht zur Beweislast bei Reduzierung der Vergütung eines freigestellten Betriebsrates

Gem. § 37 Abs. 4 BetrVG gilt, dass das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Urteil vom 20. März 2025 – 7 AZR 46/24), dass, wenn ein Arbeitgeber (hier VW) eine für ein Betriebsratsmitglied ersichtlich auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützte Vergütungsanpassung ermittelt, diese dem (freigestellten) Betriebsratsmitglied mitteilt und entsprechende Zahlungen leistet, den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für deren objektive Fehlerhaftigkeit trifft, wenn dieser die Vergütung im Nachhinein dann auf Grund von Fehlern bei der Bemessung des Arbeitsentgelts korrigieren will.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht