Gemäß § 4 ArbZG ist die Arbeit „durch im Voraus feststehende“ Ruhepausen zu unterbrechen. Das BAG hat nun entschieden, dass dieser Anforderung auch dann Genüge getan ist, wenn betriebliche Erfordernisse eine flexible Festlegung der Pausen verlangen und der Arbeitnehmer jedenfalls zu Beginn der Pause weiß, dass und wie lange er nunmehr zum Zwecke der Erholung Pause hat und frei über die Nutzung dieses Zeitraums verfügen kann (Urteil vom 21. August 2024 – 5 AZR 266/23).
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht