Bundesarbeitsgericht zu Umkleide-, Wege- und Körperreinigungszeiten als Arbeitszeit

Am 16.08.2024 hat das BAG ein Urteil vom 23.04.2024 (5 AZR 212/23) veröffentlicht, in dem es um die Vergütung von Umkleide-, Wege- und Körperreinigungszeiten ging. Es stellte klar, dass Umkleidezeiten Arbeitszeit sind, wenn das Umziehen im Betrieb zwingend erforderlich ist. In diesem Fall war Arbeitsschutzkleidung anzulegen, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellte. Der Weg von der Umkleide zur Einsatzstelle ist dann auch Arbeitszeit. Das Duschen nach der Arbeit ist dann Arbeitszeit, wenn die Beschäftigten bei der geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzen, dass ihnen ein Anlegen der Privatkleidung und das Verlassen des Betriebs ohne eine vorherige Reinigung nicht zugemutet werden könne. Welche Zeiten für Umkleiden und Duschen gegebenenfalls anzurechnen seien, müsse im Einzelnen aufgeklärt und ermittelt werden. Dafür wurde das Verfahren ans Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der „Selbstversuch“ des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht, der die von ihm benötigte Zeit zum Umziehen gemessen hatte, sei keine geeignete Grundlage zur Schätzung einer angemessenen Umkleidezeit.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht