Das BAG hat (nach Einbeziehung des EuGH) entschieden, dass ein Tarifvertrag, der bei Teilzeitbeschäftigten ohne sachlichen Grund Überstundenzuschläge nur dann vorsieht, wenn die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigen die Regelarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten übersteigt, eine gem. § 4 Abs. 1 TzBfG verbotene Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten sei. Zusätzlich liege eine Benachteiligung nach dem AGG vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten seien. Einen sachlichen Grund konnte das Gericht im konkreten Fall nicht erkennen. Die Mitarbeiterin erhielt die beantragten Überstundenzuschläge, die unter Berücksichtigung ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit angefallen waren. Zusätzlich wurde ihr eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 250,00 € zugesprochen.
Hinweis für die Praxis:
Derartige Regelunge sind in fast allen öffentlichen Tarifverträgen vorhanden, so z.B. in § 7 Abs. 7 TVöD-VKA. Allerdings ist nicht jede über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde automatisch eine zuschlagspflichtige Überstunde. Maßgeblich ist die jeweilige tarifvertragliche Regelung.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht