Bundesarbeitsgericht urteilt zur (Schein-)Selbstständigkeit von Poolärzten

Das Bundessozialgericht hat am 24.10.2023 (B 12 R 9/21) entschieden, dass ein „Pool-Arzt“ im vertragsärztlichen Notdienst nicht automatisch deswegen selbstständig ist, weil er an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend seien -wie bei anderen Tätigkeiten auch- die konkreten Umstände des Einzelfalls. Das Gericht gab der Klage eines Zahnarztes statt. Welche Kriterien dabei zugrunde gelegt wurden, ist aus der Pressemitteilung nicht ersichtlich. Diese werden sich aus den Entscheidungsgründen ergeben, die jedoch noch nicht vorliegen.

 

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht