Bundesarbeitsgericht: Unwesentliche Fehler im Unterrichtungsschreiben zum Betriebsübergang hindern Lauf der Widerspruchsfrist nicht

In einer Entscheidung vom 21.03.2024 (2 AZR 79/23) war das BAG bei der Bewertung eines Unterrichtungsschreibens gem. § 613 a BGB im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang großzügig. Danach sollen Fehler bei der Unterrichtung, die für den Willensbildungsprozess der Arbeitnehmer (ob er dem Betriebsübergang widersprechen will) ohne Belang sind, nicht verhindern, dass die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB zu laufen beginnt. An den Inhalt der Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs dürften keine im praktischen Leben kaum erfüllbaren Anforderungen dahingehend gestellt werden, wonach das Unterrichtungsschreiben „keinen juristischen Fehler“ enthalten dürfe.
Hinweis für die Praxis: Auch wenn sich mit dieser Entscheidung eine gewisse Lockerung der strengen Anforderungen an das Unterrichtungsschreiben andeutet, sollte auf eine möglichst vollständige und umfassende Unterrichtung weiterhin großer Wert gelegt werden.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht