Bundesarbeitsgericht: Nachtzuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit müssen nicht gleich hoch sein

Am 23.2.23 hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 10 AZR 332/20) entschieden, dass eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist und dieser sachliche Grund aus dem Tarifvertrag erkennbar wird. Ein sachlicher Grund in diesem Sinne liege beispielsweise vor, wenn der höhere Zuschlag nicht nur den Ausgleich der die spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit, sondern auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit bezwecke. Eine Angemessenheitsprüfung im Hinblick auf die Höhe der Differenz der Zuschläge erfolge nicht. Es liege im Ermessen der Tarifvertragsparteien, wie sie den Aspekt der schlechteren Planbarkeit für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, finanziell bewerten und ausgleichen.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht