Bundesarbeitsgericht: Gleicher Lohn auch für Minijobber

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 18.01.2023 (5 AZR 108/22) entschieden, dass ein Minijobber für die identische Tätigkeit keinen geringeren Stundenlohn erhalten darf, nur weil er für seine Arbeitszeit Wünsche äußern könne. Das Gericht hat einer Klage eines Rettungssanitäters stattgegeben, der für seine diesbezügliche Nebentätigkeit einen Stundenlohn von 12 € brutto im Rahmen eines Minijobs erhielt. Beschäftigte oberhalb der Minijob-Grenze erhielten vom Arbeitgeber einen Stundenlohn von 17 € brutto. Neben der monatlichen Arbeitszeit lag der Unterschied zwischen den Arbeitsverhältnissen darin, dass der Minijobber sich Schichten wünschen durfte, auch wenn er keinen Anspruch auf die Zuteilung dieser Schichten hatte. Sonstige Teil- und Vollzeitbeschäftigte wurden dienstplanmäßig eingeteilt. Das BAG gab dem Kläger Recht. Der Arbeitgeber musste die Differenz nachzahlen. Der niedrigere Lohn für den Minijobber sei eine durch § 4 Abs. 1 TzBfG verbotene und damit unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht