Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit Urteil vom 19. März 2025 (Az. 10 AZR 67/24) mit sogenannten „gevesteten“ Optionsrechten beschäftigt. Im entschiedenen Fall hat ein Arbeitnehmer – verkürzt dargestellt – Aktienoptionen erhalten, die zeitlich gestaffelt (nach Ablauf einer „Vesting-Periode“) ausübbar waren. Die bereits ausübbaren, aber noch nicht ausgeübten Optionsrechte werden als „gevestet“ bezeichnet. Nach einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers vertrat der Arbeitgeber die Auffassung, auch die gevesteten Optionsrechte seien verfallen, könnten also nicht mehr ausgeübt werden, weil das für den Fall einer Eigenkündigung in den Optionsbedingungen so geregelt sei. Das Bundesarbeitsgericht erklärte nun – neben anderen Klauseln – diese Bestimmung für unwirksam. Jedenfalls die bereits gevesteten Optionsrechte seien Teil der Vergütung, die auch im Fall einer Eigenkündigung nachträglich nicht entzogen werden könne.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht