Hier stellen wir Ihnen die zum 1. Januar 2025 eintretenden wesentlichen Folgen des Bürokratieentlastungsgesetzes für das Arbeitsrecht zusammen:
- Nachweise nach dem Nachweisgesetz können grundsätzlich in Textform erteilt und elektronisch übermittelt werden, aber nur,
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- sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann
- und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen.
Hinweis: Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, diesen Empfangsnachweis auch zu erteilen. Ob das zur Folge hat, dass der Arbeitgeber dennoch seine Pflichten nach dem Nachweisgesetz erfüllt hat, ist nach dem Wortlaut offen. Vermutlich wird zu fordern sein, dass der Arbeitgeber auf anderem Wege den Nachweis über den Zugang führen muss.
Weiterer Hinweis: Ob es für die elektronische Übermittlung ausreicht, dass der Arbeitnehmer den Nachweis aus dem Firmennetzwerk herunterladen kann, ist zweifelhaft. Für die Erteilung von Gehaltsabrechnungen ist das verneint worden, solange der Arbeitnehmer nicht seine Zustimmung erteilt hat.
Beachte: Die Formerleichterung gilt nicht für Arbeitsverhältnisse in einem Wirtschaftsbereich oder -zweig nach §2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft, Prostitutionsgewerbe und Wach- und Sicherheitsgewerbe). Hier muss der Nachweis also weiterhin in Schriftform abgefasst werden.
Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist der Nachweis unter Hinweis auf den Geltungsbeginn der wesentlichen Vertragsbedingungen auch in anderen Wirtschaftsbereichen unverzüglich (doch) schriftlich zu erteilen.
Der Nachweis kann wie bisher durch einen Arbeitsvertrag ersetzt werden. Einzelheiten hierzu würden den vorliegenden Rahmen sprengen. Wer wie bisher den Arbeitsvertrag schriftlich ausfertigt, den dann beide Seiten unterzeichnen, ist auf der sicheren Seite.
Beachte: Die Formerleichterung gilt nur für den Nachweis nach dem Nachweisgesetz. Weiterhin schriftlich ausgefertigt werden müssen
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- Kündigungen
- Aufhebungsverträge
- Befristungen von Arbeitsverhältnissen, mit Ausnahme der Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Erreichen der Regelaltersgrenze
- Beschäftigte können Elternzeit künftig in Textform statt wie bisher nur in Schriftform in Anspruch nehmen. Auch im Zusammenhang mit dem Verlangen von Teilzeitarbeit während der Elternzeit sind Formerleichterungen eingeführt worden.
- Zeugnisse können mit Einwilligung in elektronischer Form erteilt werden. Achtung: Das ist etwas anderes als Textform. Erforderlich ist stets eine qualifizierte elektronische Signatur. Da eine solche manipulationssicher sein muss und deswegen auch eine Angabe dazu enthält, wann sie erstellt wurde, soll nach der Gesetzesbegründung weiterhin die Schriftform notwendig sein, wenn sich ansonsten aus der Signatur unzulässige Rückschlüsse zu Lasten des Arbeitnehmers ergeben können oder eine Rückdatierung des Zeugnisses rechtlich erforderlich ist.
- Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher bedarf künftig auch nur wiederum der Schriftform
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitstecht