Bundesarbeitsgericht: Probezeit muss kürzer sein als Arbeitsverhältnis selbst

Am 5. Dezember 2024 hat das BAG in einer jetzt bekanntgewordenen Entscheidung (Az. 2 AZR 275/23) betont, dass auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart werden darf, diese aber kürzer sein muss als das Arbeitsverhältnis selbst dauert. Im entschiedenen Fall war das Arbeitsverhältnis auf 6 Monate befristet und eine gleichlange Probezeit vereinbart worden. Das hielt das Bundesarbeitsgericht für unzulässig. Das führe aber nicht dazu, dass eine Kündigung ausgeschlossen sei; vielmehr müssten lediglich die regulären Fristen eingehalten werden. Die für die Dauer der Probezeit vereinbarten kürzeren Kündigungsfristen seien also nicht anwendbar.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht