Brauer fällt Katze in die Maische: Das gleichwohl verkaufte Bier ist ekelerregend

Kurios ist ein Urteil, das uns die Tage über den Weg gelaufen, allerdings schon etwas älter ist: Einem Bierbrauer war bei der Herstellung seines Biers eine Katze oder ein anderes Tier ähnlicher Größe in die Maischpfanne gefallen. Das kümmerte den Brauer nicht, er verkaufte 70hl des so „veredelten“ Bieres. Das Reichsgericht hatte dann 1893 (RGSt 23, 409–414) zu klären, ob der Brauer gegen die Vorschrift verstoßen hatte, „wissentlich Nahrungs- oder Genußmittel, welche verdorben oder nachgemacht oder verfälscht sind, unter Verschweigung dieses Umstands verkauft oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feilzuhalten“. Die Vorinstanz hatte den Brauer freigesprochen, weil ein Sachverständiger zum Ergebnis gekommen war, die „fleischlichen Bestandteile des Tieres (seien) in der Maische fast vollständig verkocht“, es könne „in keinem Fall von Verdorbensein des Bieres gesprochen werden“. Das Reichsgericht sah das anders, weil der Gutachter nicht bestätigt hatte, dass alle Überreste der Katze vollständig aus dem verkauften Bier beseitigt worden seien. Damit sei es ekelerregend und daher „verdorben“ im Sinne des Gesetzes. Lecker!

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht