Das BAG (Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 127/24) hat entschieden, dass ein ordentlich gekündigter und während der Kündigungsfrist unwiderruflich freigestellter Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet ist, sich bereits während der noch laufenden Kündigungsfrist auf offene Stellen (die ihm vom Arbeitgeber zugesendet worden waren) zu bewerben. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Arbeitgeber können sich für diese Zeit daher nicht auf ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes berufen und müssen das Gehalt damit voll auszahlen. Dies gelte zumindest, wenn der Arbeitgeber nicht darlegen kann, dass ihm die Beschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Letzteres dürfte bspw. bei Fällen sexueller Belästigung, Betrug etc. gegeben sein.
Praxistipp: Gewinnt ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage, führt dies nicht dazu, dass der Arbeitnehmer von sich aus seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber wieder anbieten muss. Er kann gem. dem BAG vielmehr die Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers abwarten (Urteil vom 19. Januar 2016 – 2 AZR 449/15). Der Arbeitgeber, der nach einer unwirksamen Kündigungserklärung in Annahmeverzug geraten ist, muss also gem. dem BAG den Arbeitnehmer i.d.R. zur Arbeit auffordern, um den Annahmeverzug zu beenden. Die Beendigung des Kündigungsrechtsstreits ändere daran nichts. Der Arbeitnehmer muss sich aber auf das Entgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das anrechnen lassen, was er anderweitig verdient hat oder böswillig unterlassen hat zu verdienen (vgl. § 11 KSchG).
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht