BGH: Kein Schadenersatzanspruch gegen den Staat wegen Corona-Schließungen

Der Bundesgerichtshof hat am 17. März 2022 in einem Grundsatzurteil (Az. III ZR 79/21) die Frage geklärt, ob der Staat Einnahmeausfälle ersetzen muss, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen auf Grund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit entstanden sind. Das Gericht hat eine derartige Haftung abgelehnt. Es hat allein Frage kommenden Anspruchsgrundlagen – insbesondere solche aus dem Infektionsschutzgesetz – geprüft, aber keine für einschlägig gehalten. Konkret geklagt hatte ein Hotel- und Gastronomiebetreiber aus Brandenburg. Im März 2020 trat dort eine Verordnung in Kraft, aufgrund derer Gaststätten für den Publikumsverkehr schließen mussten und Betreibern von Beherbergungsstätten verboten  wurde, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt