BGH: Einwurf von Schlüsseln kann Beginn der kurzen Verjährungsfrist auslösen

Bundesgerichtshof – Urteil vom 29. Januar 2025 – XII ZR 97/23: Der Rückerhalt der Mietsache i.S.d. § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil dieser erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen. Für den Verjährungsbeginn ist der Rückerhalt der Mietsache auch dann maßgeblich, wenn der Mietvertrag noch nicht beendet ist mit der Folge, dass ein Anspruch i.S.d. § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses verjähren kann.

Praxistipp: Das Gericht führt aus, dass – je nach den Umständen – der Einwurf des Schlüssels in den Briefkasten des nicht rücknahmebereiten Vermieters ausreichen kann, um die Änderung der Besitzverhältnisse herbeizuführen. In diesen Fällen sind dann bereits sechs Monate später alle Ersatzansprüche des Vermieters verjährt!

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht