BGH: Aufrechnung gegen Mietkaution möglich, wenn Mängel rechtzeitig gegenüber dem Mieter geltend gemacht wurden

Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige vermieterfreundliche Entscheidung getroffen. Zugrunde lag ein Fall, in dem ein Mieter aus der Wohnung ausgezogen war und diese schadhaft zurückgelassen hatte. Der Vermieter meldete diese Schäden beim Mieter an, der nicht reagierte. Erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Auszug – also zu einem Zeitpunkt, zu dem Schadenersatzansprüche aus dem Mietverhältnis bereits verjährt waren – forderte der Vermieter statt der Mängelbeseitigung Schadenersatz und rechnete mit der Kaution auf. Entgegen der Meinung der Vor­instanzen hielt der BGH dieses Vorgehen für zulässig (Urteil vom 10. Juli 2024 – VIII ZR 134/23). Entscheidend sei, dass der Vermieter innerhalb der Verjährungsfrist hätte aufrechnen können. Achtung: Anders wäre vermutlich zu entscheiden gewesen, wenn der Mieter eine Bürgschaft gestellt gehabt hätte. Denn dann hätte der Vermieter auch innerhalb der Verjährungsfrist von sechs Monaten nicht aufrechnen, sondern nur Ansprüche aus der Bürgschaft geltend machen können.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht