Ein Hochzeitspaar mietete für eine am 1. Mai 2020 geplante Hochzeitsfeier (ca. 70 Personen) Räume. Die Miete in Höhe von 2.600 EUR wurde gezahlt, die Hochzeitsfeier konnte aber nicht durchgeführt werden. Denn aufgrund der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung (Stand 27. April 2020) waren Veranstaltungen sowie Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagt. Der Vermieter bot einen Ausweichtermin an, den das Hochzeitspaar ablehnte. Es forderte die Rückzahlung der bereits entrichteten Beträge.
Der BGH hat u.a. entschieden (Urteil vom 2. März 2022 – XII ZR 36/21), dass
- ein Mangel an den Räumen nicht vorgelegen hat. Ein Recht zur Mietminderung bestand damit nicht.
- die Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie nicht zu einer Unmöglichkeit geführt haben (i.S.v. §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB).
- kein Recht zum Rücktritt nach § 326 Abs. 5 BGB oder zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags nach § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB besteht.
- kein Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags dahingehend besteht, dass das Hochzeitspaar von seiner Verpflichtung zur Zahlung befreit ist (§ 313 Abs. 1 BGB Störung der Geschäftsgrundlage).
Der BGH machte aber auch deutlich, dass es durchaus im Einzelfall möglich sein kann, dass die Pflicht zur Zahlung teilweise oder vollständig entfällt. Meist wird der Vertrag aber anzupassen sein. Vorliegend beschränkte sich der Anspruch des Hochzeitspaares auf die bereits angebotene, aber abgelehnte Verlegung des Termins. Die Terminsverlegung war damit dem Ehepaar in diesem Fall zumutbar. Wird auf die Durchführung der Hochzeit an einem alternativen Termin verzichtet, fällt diese Entscheidung in den alleinigen Risikobereich des Hochzeitspaars. Dieses muss die Räume natürlich nicht verwenden, ist dann aber gleichwohl gem. dem BGH zur vollen Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet.
Lars Stich
Rechtsanwalt