Der Bewirtungsvertrag ist im Gesetz nicht besonders geregelt. Nicht mit jeder Reservierung kommt ein wirksamer Bewirtungsvertrag zustande.

BEWIRTUNGSVERTRAG
Ein Bewirtungsvertrag ist ein gemischter, atypischer Vertrag mit Elementen des Kauf-, Werk- und Dienstvertrags. Mietrecht spielt hier regelmäßig eher eine untergeordnete Rolle.
In der Regel sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:
- Der Gast reserviert einen Tisch, Speisen und Getränke sollen erst vor Ort ausgewählt werden.
- Der Gast reserviert einen Tisch, wobei die Leistung des Gastwirtes und der Preis bereits vereinbart werden.
Ein Bewirtungsvertrag wurde in der ersten Fallkonstellation nicht abgeschlossen. Es liegt lediglich ein vorvertragliches Schuldverhältnis vor, da der Inhalt des Bewirtungsvertrags noch überhaupt nicht klar ist.
Ein verbindlicher Bewirtungsvertrag kommt demgegenüber im Rahmen der zweiten Fallkonstellation zustande.
Ein Bewirtungsvertrag kann aber auch dann zustande kommen, wenn die Vertragsparteien noch keine Vereinbarung über die konkret zu zahlende Vergütung getroffen haben. Entscheidend ist, ob die Leistung nach den Umständen des Einzelfalls nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen ist.
Häufig erscheinen die Gäste trotz des Abschlusses eines Bewirtungsvertrags nicht oder sagen kurzfristig ab. Wie in diesen Fällen die Forderung des Gastronomen durchgesetzt werden kann, entnehmen Sie bitte unseren Ausführungen zur Forderungsdurchsetzung.
Bei Fragen zu diesem Thema beraten wir Sie gern.