Das ist insbesondere auch deshalb wichtig, weil der Zugang der Information die Frist für einen möglichen Widerspruch des Arbeitnehmers beginnen lässt. Das gilt aber nur, wenn die Information ordnungsgemäß ist. Bei der Fassung des Informationsschreibens gibt es allerdings zahlreiche Fehlerquellen.
Der abgebende Arbeitgeber muss klären, ob die vorgesehene Maßnahme gesichert einen Betriebsübergang darstellt; wenn dies zweifelhaft ist, können vorsorgliche Kündigungen der Arbeitsverhältnisse sinnvoll sein. Außerdem muss er Vorsorge treffen für den Fall, dass Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen; die korrekte Information der Arbeitnehmer ist hier zur Sicherstellung des Fristlaufs für ihn besonders wichtig.
Der Arbeitnehmer sollte sich insbesondere über den neuen Arbeitgeber informieren (Solvenz, Unternehmensgröße), um die Entscheidung über einen möglichen Widerspruch vorzubereiten. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Unterrichtungsschreibens erfolgen; oder auch später, falls das Informationsschreiben Fehler enthält. Den Widerspruch kann man nicht zurücknehmen. Vorherige Beratung ist zu empfehlen. Der Widerspruch führt zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem vorherigen Arbeitgeber. Dieser hat aber den Betrieb nicht mehr und könnte deshalb eventuell in Ermangelung eines Arbeitsplatzes kündigen. Solange noch Zugang zum alten Arbeitgeber besteht, sollte sich der Arbeitnehmer um ein Zwischenzeugnis bemühen und auch sicherstellen, dass er vollständige Arbeitsvertragsunterlagen – insbesondere auch Zusatzabreden zur Vergütung etc. – hat. Der neue Arbeitgeber muss diese zwar erfüllen; nachweisen muss man sie aber schon können.
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