BETRIEBSÜBERGANG

Grundlegendes zum Betriebsübergang

Übernimmt ein neuer Arbeitgeber einen schon bestehenden Betrieb, so gehen alle Arbeitsverhältnisse mit unveränderten Bedingungen automatisch auf diesen neuen Arbeitgeber über. Die Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen.

Die grundlegende Vorschrift, die Voraussetzungen und Folgen des Betriebsüberganges regelt, ist § 613a BGB. Die Regelung ist kompliziert und wird durch die zugehörigen Europäischen Regelungen (Richtlinie 2001/23 vom 12.3.2001) keineswegs vereinfacht. Oft ist es schon ein schwieriges Problem festzustellen, ob überhaupt ein Betriebsübergang vorliegt. Rechtliche Beratung im Vorfeld ist zweckmäßig. Wir können hier nur einige stets wiederkehrende rechtliche Fallgruben anreißen:

Der übernehmende Arbeitgeber sollte bereits im Vorfeld sicherstellen, dass er vollständig über die Anzahl der Arbeitnehmer und die bestehenden Vertragsbestimmungen informiert ist. Ist der Betriebsübergang vollzogen, wird er auch Arbeitgeber solcher Mitarbeiter, die für ihn unerwartet noch nach Jahren zum Beispiel nach längerer Elternzeit in den Betrieb zurückkehren, und er ist auch an außergewöhnliche Vergütungsregelungen gebunden.

Eine Kündigung übernommener Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des allgemeinen Kündigungsschutzes ist auch nach einem Betriebsübergang möglich. Unzulässig und unwirksam ist aber eine Kündigung „aus Anlass“ des Betriebsübergangs. Die Haftung für bei Betriebsübergang schon bestehende ältere Ansprüche der Arbeitnehmer sollte zwischen altem und neuem Arbeitgeber im Innenverhältnis abgegrenzt sein. Im Außenverhältnis haftet der Betriebsübernehmer auch für alte Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Das kann zu erheblichen Belastungen führen. Beide Arbeitgeber trifft die Verpflichtung, die Arbeitnehmer gemäß § 613a V BGB über die Einzelheiten des Betriebsüberganges in Textform zu informieren.

Das ist insbesondere auch deshalb wichtig, weil der Zugang der Information die Frist für einen möglichen Widerspruch des Arbeitnehmers beginnen lässt. Das gilt aber nur, wenn die Information ordnungsgemäß ist. Bei der Fassung des Informationsschreibens gibt es allerdings zahlreiche Fehlerquellen.

Der abgebende Arbeitgeber muss klären, ob die vorgesehene Maßnahme gesichert einen Betriebsübergang darstellt; wenn dies zweifelhaft ist, können vorsorgliche Kündigungen der Arbeitsverhältnisse sinnvoll sein. Außerdem muss er Vorsorge treffen für den Fall, dass Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen; die korrekte Information der Arbeitnehmer ist hier zur Sicherstellung des Fristlaufs für ihn besonders wichtig.

Der Arbeitnehmer sollte sich insbesondere über den neuen Arbeitgeber informieren (Solvenz, Unternehmensgröße), um die Entscheidung über einen möglichen Widerspruch vorzubereiten. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Unterrichtungsschreibens erfolgen; oder auch später, falls das Informationsschreiben Fehler enthält. Den Widerspruch kann man nicht zurücknehmen. Vorherige Beratung ist zu empfehlen. Der Widerspruch führt zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem vorherigen Arbeitgeber. Dieser hat aber den Betrieb nicht mehr und könnte deshalb eventuell in Ermangelung eines Arbeitsplatzes kündigen. Solange noch Zugang zum alten Arbeitgeber besteht, sollte sich der Arbeitnehmer um ein Zwischenzeugnis bemühen und auch sicherstellen, dass er vollständige Arbeitsvertragsunterlagen – insbesondere auch Zusatzabreden zur Vergütung etc. – hat. Der neue Arbeitgeber muss diese zwar erfüllen; nachweisen muss man sie aber schon können.

Bei Fragen zu diesen Themen beraten wir Sie gern.