Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 6. Juni 2023 – 9 AZR 383/19) hat entschieden, dass der Vorsitz im Betriebsrat einer Wahrnehmung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten entgegensteht. Denn in diesen Fällen sei ein Interessenkonflikt anzunehmen, da der Datenschutzbeauftragte durch sein Betriebsratsamt eine Position bekleide, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen in aller Regel berechtigt, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten auf Grund des Interessenkonflikts zu widerrufen. Zwar bezieht sich das Urteil auf die bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung des BDSG, es gilt jedoch auch unter der DSGVO eine identische Rechtslage (gem. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO).
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht