1. Gesetzlich geregelt ist die betriebliche Altersvorsorge im „BetrAVG“. Das steht für „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“. Sie umfasst einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagte Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Das Risiko „Krankheit“ ist demgegenüber nicht abgesichert.
2. Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine betriebliche Altersversorgung einzuführen. Zu einer wichtigen Ausnahme siehe Ziffer 4.
3. Die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung kann im individuellen Arbeitsvertrag für einzelne Arbeitnehmer gewährt werden, aber auch im Wege einer Gesamtzusage an die ganze Belegschaft. Sie kann sich zudem aus betrieblicher Übung ergeben oder aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten geschuldet sein.
4. Es gibt unterschiedliche Formen der Versorgungszusagen. Klassischer Fall ist die Leistungszusage, also die Verpflichtung, im Versorgungsfall die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Eine andere oft gewählte Alternative ist die Entgeltumwandlung. Hier werden Entgeltansprüche in wertgleiche Anwartschaften auf Versorgungsleistungen umgewandelt. Hierauf haben Mitarbeiter bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch einen Anspruch.
5. Zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung gibt es nach dem BetrAVG fünf Varianten („Durchführungswege“): die Direktzusage, die Direktversicherung, die Pensionskasse, die Unterstützungskasse und den Pensionsfonds. Nähere Schilderungen hierzu würden den Rahmen des Artikels sprengen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber regelmäßig in der Haftung bleibt, unabhängig davon, welcher Durchführungsweg gewählt wird.