BEHERBERGUNGSVERTRAG

Ein Gast „reserviert“ ein Hotelzimmer. Er verständigt sich mit dem Betreiber über Zeitraum, Preis, Verpflegung und Zimmerkategorie. Am Abend vor der geplanten Anreise sagt der Gast ab. Er meint, an keinen Vertrag gebunden zu sein, da er ja „nur“ reserviert habe und Reservierungen nicht bindend seien.

Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischter Vertrag, wobei im Kern Mietrecht zur Anwendung kommt. Hinzu treten Elemente des Kauf-, Dienst- oder Werkvertragsrechts.

Meldet sich ein Gast bei Ihnen (bspw. per E-Mail, Telefon oder Brief) mit dem Wunsch, ein Zimmer für einen bestimmten Preis und Zeitraum zu reservieren, und erhält er daraufhin eine „Reservierungsbestätigung“, liegt nicht lediglich eine unverbindliche Reservierung vor, vielmehr ist ein für beide Seiten verbindlicher Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Dieser Vertrag muss auch nicht ausdrücklich als solcher gekennzeichnet sein.

Das Gesetz sieht für den Gast kein Stornierungsrecht vor. Der Beherbergungsvertrag kann im Falle eines Fernabsatzgeschäfts (bspw. Reservierung/Buchung per E-Mail etc.) auch nicht widerrufen werden (vgl. § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB).

Das Einräumen eines Stornierungsrechts ist für den Hotelier freiwillig und muss mit dem jeweiligen Gast gesondert vereinbart werden. Häufig sehen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ein Stornierungsrecht zugunsten des Gastes unter bestimmten Bedingungen vor. Ist eine Stornierungsmöglichkeit nicht vereinbart worden oder sind die Zeiträume, in denen eine Stornierung gemäß der AGB möglich war, abgelaufen, ist der Beherbergungsvertrag für den Gast und den Hotelier bindend. Unabhängig von der Anreise des Gastes ist dieser daher zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet. Ersparte Aufwendungen sind hierbei in Abzug zu bringen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte unseren Ausführungen zur Forderungsdurchsetzung.

Bei Fragen zu diesem Thema beraten wir Sie gern.