Bedeutung des Bürokratieentlastungsgesetzes für Gastronomie und Hotellerie

Das 4. Bürokratieentlastungsgesetz bringt u.a. für den Bereich der Hotellerie und Gastronomie folgende Entlastungen mit sich:

Bereich Beherbergung

Die Pflicht zum Ausfüllen von Meldescheinen entfällt für deutsche Staatsangehörige. Die diesbezüglichen Änderungen des Bundesmeldegesetz sowie der Beherbergungsmeldedatenverordnung treten am 01.01.2025 in Kraft.

Bereich Gewerberaummiete

Das Schriftformerfordernis für Laufzeitmietverträge über Grundstücke sowie Gewerberäume (§ 578 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) entfällt. In § 578 Absatz 1 BGB wird die bislang enthaltene Angabe „550,“ gestrichen und folgender Satz angefügt: „§ 550 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt.“ Die Verträge können also ab dem 01.01.2025 in Textform abgeschlossen werden, ohne dass die Wirksamkeit der Laufzeitabrede entfällt. Es gibt allerdings eine Übergangsregelung: Auf Verträge die vor dem 01.01.2025 entstanden sind, ist § 578 Abs. 1 BGB noch in der alten Fassung bis einschließlich zum 01.01.2026 weiter anzuwenden. Demgegenüber gilt die neue Rechtslage für Ergänzungsvereinbarungen, die ab dem 01.01.2025 zu einem bereits bestehenden Mietvertrag abgeschlossen werden, sofort.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht